Satzung des Delta- und Gleitschirmclub DGCW Neidlingen e.V. 2012
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Delta- und Gleitschirmclub DGCW Neidlingen e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neidlingen.
3. Die Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft bestimmt
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Hängegleiterverband e. V.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und
Richtlinien, und zwar durch Pflege und Förderung des Drachenflug- und
Gleitsegelsports in seiner natur- und landschaftsverträglichen Form und
durch Förderung der Flugsicherheit.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Erwerb/Pacht und Unterhaltung von
Fußstart- und/oder Windengeländen, sowie einer Winde für das Fliegen mit
Hängegleitern und Gleitschirmen verwirklicht.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bergwacht-Bereitschaft
Stuttgart, Rettungsstation Schopfloch, zur ausschließlichen und
unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
5. Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins werden durch den Finanzvorstand
abgewickelt. Die Kasse wird jährlich von einem Kassenprüfer geprüft.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf
Mitgliedschaft wird schriftlich gestellt.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres,
in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied
in grober Weise die Flugsicherheit verletzt, insbesondere Dritte gefährdet,
oder das Ansehen und das Vermögen des Vereins schädigt, insbesondere mit
einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich ein Jahr in Verzug
befindet.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied Berufung an der Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen.
§ 4 Gebühren und Beiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr vom Neumitglied zu
zahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein ist jeweils der gesamte
Jahresbeitrag vom Neumitglied zu entrichten. Ferner ist von den Mitgliedern
ein Jahresbeitrag zu entrichten. Von der Beitragspflicht befreit sind der
Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
(Schleppgebühren) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Berechtigungen der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, Einrichtungen/Anlagen und
Gelände des Vereins zu benutzen.
2. Die Ziele und Zwecke des Vereins, Auflagen, etc. sind zu beachten.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorstand, dem stellvertretenden
Vorstand, dem Finanzvorstand sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
§ 8 Geltungsbereich des Vorstands
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der
stellvertretende Vorstand. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein
nach außen allein zu vertreten.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern
nicht die Satzung ein anderes Organ ermächtigt.
Insbesondere hat der Vorstand die folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
- gegebenenfalls Ausführung der Mitgliederbeschlüsse
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des
Jahresberichts
- Verwaltung des Vereinsvermögens
3. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch
Beschluss bestimmt soweit nicht die Jahrestagung für den Beschluss
zuständig ist.
4. Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, durch eMail einberufen
Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Ein Vorstandsbeschluss
kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
5. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der gewählten und nicht
betroffenen Vorstände gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Betroffen ist ein Vorstand,
wenn er oder ein von ihm Vertretener durch den Beschluss einen besonderen
Vorteil oder Nachteil haben kann.
6. Finanzielle Verpflichtungen die einen Finanzrahmen von 3.000,- EUR
überschreiten, darf der Vorstand nur bei vorheriger Ermächtigung durch die
Mitgliederversammlung eingehen.
7. In allen Angelegenheiten von Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 9 Amt des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
2. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass
dem Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche, volljährige Personen gewählt
werden, die Mitglieder des Vereins sind. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt die
Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger. Der ausscheidende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Beauftragten für Geldäde- Geräte-
Sport- und Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Beauftragten werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt.
3. Die Beauftragten haben die Befugnis, die in ihrem zugewiesenen Aufgabengebiet
ihrer Überzeugung nach im Interesse der Flugsicherheit notwendigen Weisungen
zu erteilen. Dazu gehört auch die Sperrung von Fluggebieten sowie die
Erteilung von zeitlich begrenzten Flugverboten. Den Weisungen unterliegen
sämtliche Mitglieder und Gastpiloten. Im Zweifel entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 11 Die Mitgliederveresammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einberufung erfolgt durch eMail oder, falls nicht möglich, schriftlich.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergdnzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den
Ergänzungswunsch bekannt zu geben.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragen.
§ 12 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied hat bei der Versammlung eine Stimme.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
berechtigt, innerhalb von 30 Minuten eine 2. Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln
erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
6. Über die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll durch den
Schriftführer geführt. Der Schriftführer unterzeichnet das Protokoll.
§ 13 Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren
- Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Verwaltungsrates sowie des
Kassenprüfers
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Entscheidung über finanzielle Verpflichtungen
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und
Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks des
Vereins sowie über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitglieder- und Vorsitzenden
Diese Satzung wurde am 20.01.2012 auf Grund der Beschlüsse in der
Hauptversammlung geändert.
Hans Peter de Beyer Herbert Porst
1. Vorstand stellvertretender Vorstand
Bitte lest euch diese Seite in Ruhe durch und speichert euch die Notfall-Telefonnummern in euer Handy ab.
Sicherheit steht an 1. Stelle und denkt immer dran: Jeder ist für sich selbst verantwortlich!
Lasst euch stets in die jeweiligen Fluggebiete und ihre Eigenheiten einweisen, prüft stets ausführlich die Wettersituation und handelt entsprechend eurem Könnensstand! Auch wenn es für manche Pillepalle ist, macht immer euren 5-Punkte-Check vor jedem Start.
Sollte dennoch ein Notfall eintreten, so können euch die folgenden Informationen helfen.
Notruf, was muss ich wissen:
Ist ein Notfall eingetreten, gilt es einen Notruf so schnell wie möglich abzusetzen und Rettungskräfte zu informieren. Die 5 W’s sind eine gute Gedächtnisstütze, sie können euch und den Rettungskräften in einer stressigen Notfallsituation helfen. Auswendig lernen schadet deshalb keineswegs!

Eine weitere Hilfe ist die Handy-Ortung. Nach einer Registrierung zum Beispiel auf der Homepage www.handyorten.de können Befugte das Handy orten und somit schneller am möglichen Unfallort eintreffen. Weitere Infos hier: http://www.handy-orten.com/notruf/
Bergung / Baumrettung:
Bei einer Baumlandung solltet ihr euch in erster Linie ruhig verhalten. Startet bitte keine Versuche euch selbst und euren Schirm zu bergen. Dies ist zum Einen sehr gefährlich und zum Anderen sind rechtliche und versicherungstechnische Themen damit verbunden. Die Versicherung des DHV übernimmt die Bergungskosten der Bergwacht, sofern auch der Pilot geborgen wird. Die reine Schirmbergung muss man in der Regel selbst bezahlen (evtl. eine Motivation nicht abzuklettern). Beim Abklettern haben sich leider auch schon schwere bis tödliche Unfäller ereignet. Deshalb hier unser Appell: NICHT ABKLETTERN
Artikel aus dem DHV Info 202
Verhalten bei einer Baumlandung:
1. Wenn möglich eine Selbstsicherung durchführen (Bandschlinge oder Retter um stabilen Ast wickeln)
2. Behaltet euren Helm auf
3. Bleibt im Gurtzeug gesichert
4. Informiert die Bergwacht / Rettung / Freunde oder Fliegerkollegen über Funk oder Handy
Bitte denkt daran, das Mitführen einer einsatzbereiten Rettungsschnur ist Vorschrift!!!
Verhalten bei Notlandungen im Truppenübungsplatz Münsingen:
Grundsätzlich ist es so, dass das Betreten laut Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Tübingen und des Landratsamts Reutlingen zur Beschränkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen (Landkreis Reutlingen) vom 04.04.2006, nur auf den nach dieser Verordnung für die Öffentlichkeit freigegebenen Wegen erlaubt ist. Der Aufenthalt abseits dieser Wege (Freigelände, Wald, restliche Wege) ist aus Naturschutz- und vor allem auch Sicherheitsgründen verboten.
Der ehemalige Truppenübungsplatz ist stark durch Kampfmittelreste aus über hundertjährigem militärischem Übungsbetrieb belastet.
Es besteht Lebensgefahr!
Der Personenkreis, der sich in den gesperrten Bereichen bewegen darf, ist intensiv eingewiesen und geschult in Bezug auf die Kampfmittelproblematik und entsprechende Verhaltensweisen.
Im Falle der Notlandung eines Gleitschirmfliegers im gesperrten Bereich ohne körperliche Schädigung, muss dieser sich unter Nutzung der Notrufnummer 110 bei der Polizei melden. Diese wird entsprechendes veranlassen, damit ein gefahrloses Verlassen des Geländes möglich ist.
Das Betreten des Freigeländes ohne polizeiliche Anmeldung eines Notfalls, führt zur Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde.
Wenn es bei der Notlandung zu einem Unfall kommt, ist unter Verwendung der Notfallrufnummer 112 die Rettungsleitstelle des Landkreises Reutlingen zu kontaktieren, damit eine Rettungsaktion eingeleitet werden kann.
Notrufnummern / Kontakte:
Wir können euch nur empfehlen diese Nummern in eure Handys einzuspeichern.
Rettungszentrale europaweit 112 (auch kostenfrei im Handy-Netz)
In der Region Neidlingen ist die Bereitschaft „Stuttgart“ der Bergwacht Baden-Württemberg zuständig. Die Notrufnummer lautet: 112
In der Region Neuffen / Lenninger Tal ist die Bereitschaft „Lenninger Tal“ der Bergwacht Baden-Württemberg zuständig. Die Notrufnummer lautet: 07022 / 19222
