Neuffen Nord

Start­richtung: N-NO
Startplatz­höhe: 720m
Höhen­unterschied: 270 m
Geländeart: HS + GS
GPS: 48°33'22.7" N 9°24'17.4"E
Schwierigkeit: mittel
Flugfunk: pflicht, (ATIS 134.505 Mhz)
Fliegertreff: Am Wanderpark­platz zur Burg

Beschreibung:

Mit Neuffen Nord haben wir zusammen mit den Vereinen DC Hohenneuffen und TV-Bissingen (Sparte Flugsport) ein weiteres schönes Fluggelände am Albtrauf. Eine breite Waldschneisse in der Nähe der Burg Hohenneuffen, der größten Burgruine der Schwäbischen Alb, ermöglicht ein problemloses starten. Hier gibt es immer wieder hervorragende Bedingungen für Streckenflüge. Bei Westeinschlag bitte zusätzlich zum Windsack die Windfähnchen beobachten um das Starten bzw. Fliegen in Lee-Turbulenzen zu vermeiden. Da sehr oft großer Andrang herrscht und immer nur ein Pilot auslegen kann ist es wichtig, dass ihr euch auf der Wiese nebenan fertig macht.

Landeplatz:
Der Landeplatz befindet sich direkt am Waldrand, unterhalb des Startplatzes. Die Windfahne steht mittig, am nördlichen Ende. Nun die "Schwierigkeit" dieses Ladeplatzes: er hat im westlichen Drittel ein Gefälle nach Nordwesten. Moderne Gleitschirme können hier schnell "zu weit" kommen, was ein apruptes Abbremsen durch Bäume oder die am Nord-Westlichen Rand stehende Hütte bedeuten könnte. Bei Null Wind ist deshalb Ost die bevorzugte Landerichtung. Einfach bei der Einweisung nach dem Serpentinenweg fragen, bzw unten im Ort parken (ca. 3-5 min zu Fuß) Ein heranfahren an den Landeplatz ist nicht gestattet.
Toplanden

Das Top-Landen im Fluggebiet Nord ist mit teilweise hohen Risiken verbunden.
Deshalb der Aufruf an alle!!!
Endanflug ist immer von Ost nach West (Erkenbrechtsweiler zur Burg) und das Ganze sehr dicht am Waldrand um das auftretende Lee zu umgehen. Je weiter Ihr vom Waldrand Richtung Zubringer Straße Hohenneuffen fliegt desto gefährlicher wird die Sache. Weitere Infos könnt ihr dem Schaukasten entnehmen Die Haltergemeinschaft Neuffen Nord bittet um Einhaltung.
Grundsätzlich sollte sich jeder überlegen, idealerweise vor der Toplandung, bei welcher Windstärke lande ich noch oben und wann besser unten.
 

Anfahrt:

Das Fluggelände ist erreichbar über die Autobahn A8 Stuttgart - München:
Ausfahrt Wendlingen in Richtung Nürtingen, nach Frickenhausen, durch Neuffen durch und hoch auf die Alb in Richtung Erkenbrechtsweiler. Vor dem Dorf links ab zur Burg Neuffen.

Ausfahrt Kirchheim Ost in Richtung Owen nach Beuren, vor Beuren links hoch auf die Alb in Richtung Erkenbrechtsweiler. Durch den Ort und direkt danach rechts zur Burg Neuffen.

Gästeregelung:
Gäste benötigen eine einmalige Einweisung und Registrierung durch ein Vereinsmitglied der Haltergemeinschaft (TVB, DCH, DGCW), bei der Registrierung wird gleichzeitig eine Abbuchungsermächtigung für die Tagesgebühr von 3 Euro erteilt.
Vor der tatsächlichen Nutzung des Startgeländes muss der Gast einen "Tageschein" in das Fach des Informationskastens am Startplatz einwerfen. Der "Tageschein" gilt nur für diesen Tag und ist an keine bestimmte Form gebunden. Er muss nur Namen, Vornamen (leserlich!), Geburtsdatum, Datum und Unterschrift enthalten. Mit der Unterschrift auf dem Tageschein bestätigt der Gast eine Einweisung erhalten zu haben und verpflichtet sich, die für das Fluggebiet geltenden Bestimmungen genau einzuhalten. Die Zahlung der Tagesgebühr erfolgt vierteljährlich durch Abbuchung.

 Neuffenstartplatz oben kl

Am Fluggelände Neufen sind neben den allgemeinen Vorschriften folgendebesondere geländespezifschen Auflagen zu beachten:

  • Starts und Landungen dürfen nur auf den Flächen erfolgen, die in den im Informationskasten am Startplatz ausgehängten Karten eingezeichnet sind.
  • Es ist jeder Start im ausliegendem Flugbuch zu dokumentieren.
  • Die Flugbetriebsordnung für Hängegleiter und Gleitsegel (FBO) des DHV ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  • Es darf nur bei nördlichen Winden gestartet werden.
  • Gastpiloten benötigen vor dem ersten Flug eine Einweisung in die Besonderheiten des Fluggeländes. 
  • Das Fluggelände befndet sich im Segelfugsektor Alb-Nord im Luftraum D des Flughafen Stuttgart. Informiert euch über die besonderheiten.
  • Der Startplatz auch der Landeplatz dürfen nicht mit Fahrzeugen angefahren werde. Fahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkierungsflächen abzustellen. Der Zugang zum Startgelände und Landeplatz hat über vorhandene Fuß- oder Wirtschaftswege zu erfolgen.
  • Niedrige Überflüge über dem FFH-Gebiet sollten zum Schutz besonders geschützter Tierarten vermieden werden. Es wird empfohlen, nach dem Start möglichst schnell eine Höhe von mind. 300m über Grund zu erreichen.
  • Das Überfliegen der Bassgeige (Beurener Fels. Schlupffels, Brucker Fels und Friedrichsfels auf den Gemarkungen Beuren, Lenningen und Owen) sowie des Wilhelmfels (Gemarkung Neuffen) ist im Umkreis von 250m von der Hangkante zu unterlassen. Ausnahme sind Überflüge mit mehr als 300m über Grund. Dabei ist der Bereich der Baßgeige rasch zu überfliegen und schnell zu verlassen.
  • Start- und Landeplätze dürfen nicht zu anderen Zwecken (wie z.B. Veranstaltungen, Grillfest oder ähnlichen Aktivitäten) in missbräuchlicher Art und Weise genutzt werden. Das Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind, ist nicht zulässig. Auf dem Start- und Landeplatz oder deren Umgebung ist es nicht erlaubt Bau- oder Wohnwagen aufzustellen oder Feuer zu machen.
  • Bei Flügen nach 20.00 Uhr sollte möglichst auf laute Unterhaltungen und Zurufe in der Luft verzichtet werden. Der Vorstand bittet daher auf Wunsch der örtlichen Jagdpächter, alle Piloten um entsprechend rücksichtsvolles Verhalten.
  • Jeder Pilot ist verpflichtet sich vor einem Start am Informationskasten am Startplatz über die aktuell geltende Regelung zu informieren.
  • Die Flüge dürfen erst 24 Stunden nach der Landung auf dem DHV-XC oder vergleichbaren Servern hochgeladen werden.
  • Aushang am Startplatz beachten!
Sonn- und Feiertags fährt auch ein Bus (Linie 191) vom Neuffen Westlandeplatz (Haltestelle Albstraße, letzte Kreuzung Ortsausgang) und vom Thermalbad Beuren an den Wanderparkplatz Hohenneuffen.
 
Beachtet bitte auch die Platzrunde der Segelflieger in Hülben 
 

Vereinssatzung


Satzung des Delta- und Gleitschirmclub DGCW Neidlingen e.V. 2012

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Delta- und Gleitschirmclub DGCW Neidlingen e. V.
     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neidlingen.

3. Die Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft bestimmt  
   
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Hängegleiterverband e. V.


§ 2 Zweck

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und
    Richtlinien, und zwar durch Pflege und Förderung des Drachenflug- und
    Gleitsegelsports in seiner natur- und landschaftsverträglichen Form und
    durch Förderung der Flugsicherheit.
    Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Erwerb/Pacht und Unterhaltung von
    Fußstart- und/oder Windengeländen, sowie einer Winde für das Fliegen mit
    Hängegleitern und Gleitschirmen verwirklicht.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bergwacht-Bereitschaft
    Stuttgart, Rettungsstation Schopfloch, zur ausschließlichen und
    unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

5. Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins werden durch den Finanzvorstand
    abgewickelt. Die Kasse wird jährlich von einem Kassenprüfer geprüft.


§ 3 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf
    Mitgliedschaft wird schriftlich gestellt.

2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres,
    in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.

4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied
    in grober Weise die Flugsicherheit verletzt, insbesondere Dritte gefährdet,
    oder das Ansehen und das Vermögen des Vereins schädigt, insbesondere mit
    einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich ein Jahr in Verzug
    befindet.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
    schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
    schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss
    kann das Mitglied Berufung an der Mitgliederversammlung einlegen. Die
    Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
    Vorstand einzulegen.


§ 4 Gebühren und Beiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr vom Neumitglied zu
    zahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
    finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
    Unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein ist jeweils der gesamte
    Jahresbeitrag vom Neumitglied zu entrichten. Ferner ist von den Mitgliedern
    ein Jahresbeitrag zu entrichten. Von der Beitragspflicht befreit sind der
    Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
    (Schleppgebühren) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz
    oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 5 Berechtigungen der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, Einrichtungen/Anlagen und
    Gelände des Vereins zu benutzen.

2. Die Ziele und Zwecke des Vereins, Auflagen, etc. sind zu beachten.


§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die
    Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorstand, dem stellvertretenden
    Vorstand, dem Finanzvorstand sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.


§ 8 Geltungsbereich des Vorstands

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der
    stellvertretende Vorstand. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein
    nach außen allein zu vertreten.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern
    nicht die Satzung ein anderes Organ ermächtigt.
   
    Insbesondere hat der Vorstand die folgenden Aufgaben:
    - Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
    - gegebenenfalls Ausführung der Mitgliederbeschlüsse
    - Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des
       Jahresberichts
    - Verwaltung des Vereinsvermögens
  
3. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch
    Beschluss bestimmt soweit nicht die Jahrestagung für den Beschluss
    zuständig ist.

4. Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    stellvertretenden Vorsitzenden, durch eMail einberufen    
    Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
    Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Ein Vorstandsbeschluss
    kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
    ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

5. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der gewählten und nicht
    betroffenen Vorstände gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
    mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
    entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Betroffen ist ein Vorstand,
    wenn er oder ein von ihm Vertretener durch den Beschluss einen besonderen
    Vorteil oder Nachteil haben kann.

6. Finanzielle Verpflichtungen die einen Finanzrahmen von 3.000,- EUR
    überschreiten, darf der Vorstand nur bei vorheriger Ermächtigung durch die
    Mitgliederversammlung eingehen.

7. In allen Angelegenheiten von Bedeutung soll der Vorstand eine
    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 9  Amt des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

2. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass
    dem Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
 
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche, volljährige Personen gewählt
    werden, die Mitglieder des Vereins sind. Mit der Beendigung der
    Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt die
    Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
    Nachfolger. Der ausscheidende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 10 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand  besteht aus den Beauftragten für Geldäde- Geräte-
    Sport- und Öffentlichkeitsarbeit.
 
2. Die Beauftragten werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für zwei
    Jahre gewählt.

3. Die Beauftragten haben die Befugnis, die in ihrem zugewiesenen Aufgabengebiet
    ihrer Überzeugung nach im Interesse der Flugsicherheit notwendigen Weisungen
    zu erteilen. Dazu gehört auch die Sperrung von Fluggebieten sowie die
    Erteilung von zeitlich begrenzten Flugverboten. Den Weisungen unterliegen
    sämtliche Mitglieder und Gastpiloten. Im Zweifel entscheidet die
    Mitgliederversammlung.


§ 11 Die Mitgliederveresammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
    Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
    Einberufung erfolgt durch eMail oder, falls nicht möglich, schriftlich.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
    beim Vorstand schriftlich eine Ergdnzung der Tagesordnung beantragen.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den
    Ergänzungswunsch bekannt zu geben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
    wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der
    Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    beantragen.


§ 12 Stimmrecht

1. Jedes Mitglied hat bei der Versammlung eine Stimme.

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
    Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
    berechtigt, innerhalb von 30 Minuten eine 2. Mitgliederversammlung mit
    gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
    gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln
    erforderlich.
    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
    beschlossen werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
    erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
    erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
    erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
    meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

6. Über die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll durch den
    Schriftführer geführt. Der Schriftführer unterzeichnet das Protokoll.


§ 13 Angelegenheiten der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
   
   - Entlastung des Vorstandes
   - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren
   - Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Verwaltungsrates sowie des
     Kassenprüfers
   - Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
   - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
     Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
   - Entscheidung über finanzielle Verpflichtungen
   - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und
     Kassenberichtes
   - Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks des
     Vereins sowie über die Auflösung des Vereins
   - Ernennung von Ehrenmitglieder- und Vorsitzenden


 Diese Satzung wurde am 20.01.2012 auf Grund der Beschlüsse in der
 Hauptversammlung geändert.                                   
   

   Hans Peter de Beyer                       Herbert Porst
   1. Vorstand                                     stellvertretender Vorstand






 

 

Sicherheit

Bitte lest euch diese Seite in Ruhe durch und speichert euch die Notfall-Telefonnummern in euer Handy ab.

 

Sicherheit steht an 1. Stelle und denkt immer dran: Jeder ist für sich selbst verantwortlich!
Lasst euch stets in die jeweiligen Fluggebiete und ihre Eigenheiten einweisen, prüft stets ausführlich die Wettersituation und handelt entsprechend eurem Könnensstand! Auch wenn es für manche Pillepalle ist, macht immer euren 5-Punkte-Check vor jedem Start.
Sollte dennoch ein Notfall eintreten, so können euch die folgenden Informationen helfen.

 

Notruf, was muss ich wissen:
Ist ein Notfall eingetreten, gilt es einen Notruf so schnell wie möglich abzusetzen und Rettungskräfte zu informieren. Die 5 W’s sind eine gute Gedächtnisstütze, sie können euch und den Rettungskräften in einer stressigen Notfallsituation helfen. Auswendig lernen schadet deshalb keineswegs!

 

5ws

Eine weitere Hilfe ist die Handy-Ortung. Nach einer Registrierung zum Beispiel auf der Homepage www.handyorten.de können Befugte das Handy orten und somit schneller am möglichen Unfallort eintreffen. Weitere Infos hier: http://www.handy-orten.com/notruf/

 

Bergung / Baumrettung:
Bei einer Baumlandung solltet ihr euch in erster Linie ruhig verhalten. Startet bitte keine Versuche euch selbst und euren Schirm zu bergen. Dies ist zum Einen sehr gefährlich und zum Anderen sind rechtliche und versicherungstechnische Themen damit verbunden. Die Versicherung des DHV übernimmt die Bergungskosten der Bergwacht, sofern auch der Pilot geborgen wird. Die reine Schirmbergung muss man in der Regel selbst bezahlen (evtl. eine Motivation nicht abzuklettern). Beim Abklettern haben sich leider auch schon schwere bis tödliche Unfäller ereignet. Deshalb hier unser Appell: NICHT ABKLETTERN
Artikel aus dem DHV Info 202

 

Verhalten bei einer Baumlandung:
1.    Wenn möglich eine Selbstsicherung durchführen (Bandschlinge oder Retter um stabilen Ast wickeln)
2.    Behaltet euren Helm auf
3.    Bleibt im Gurtzeug gesichert
4.    Informiert die Bergwacht / Rettung / Freunde oder Fliegerkollegen über Funk oder Handy

Bitte denkt daran, das Mitführen einer einsatzbereiten Rettungsschnur ist Vorschrift!!!

 

Verhalten bei Notlandungen im Truppenübungsplatz Münsingen:
Grundsätzlich ist es so, dass das Betreten laut Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Tübingen und des Landratsamts Reutlingen zur Beschränkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen (Landkreis Reutlingen) vom 04.04.2006, nur auf den nach dieser Verordnung für die Öffentlichkeit freigegebenen Wegen erlaubt ist. Der Aufenthalt abseits dieser Wege (Freigelände, Wald, restliche Wege) ist aus Naturschutz- und vor allem auch Sicherheitsgründen verboten.

Der ehemalige Truppenübungsplatz ist stark durch Kampfmittelreste aus über hundertjährigem militärischem Übungsbetrieb belastet.
Es besteht Lebensgefahr!

Der Personenkreis, der sich in den gesperrten Bereichen bewegen darf, ist intensiv eingewiesen und geschult in Bezug auf die Kampfmittelproblematik und entsprechende Verhaltensweisen.

Im Falle der Notlandung eines Gleitschirmfliegers im gesperrten Bereich ohne körperliche Schädigung, muss dieser sich unter Nutzung der Notrufnummer 110 bei der Polizei melden. Diese wird entsprechendes veranlassen, damit ein gefahrloses Verlassen des Geländes möglich ist.

Das Betreten des Freigeländes ohne polizeiliche Anmeldung  eines Notfalls, führt zur Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde.

Wenn es bei der Notlandung zu einem Unfall kommt, ist unter Verwendung der Notfallrufnummer 112 die Rettungsleitstelle des Landkreises Reutlingen zu kontaktieren, damit eine Rettungsaktion eingeleitet werden kann.  

 

Notrufnummern / Kontakte:
Wir können euch nur empfehlen diese Nummern in eure Handys einzuspeichern.

Rettungszentrale europaweit 112 (auch kostenfrei im Handy-Netz)

In der Region Neidlingen ist die Bereitschaft „Stuttgart“ der Bergwacht Baden-Württemberg zuständig. Die Notrufnummer lautet: 112 

In der Region Neuffen / Lenninger Tal ist die Bereitschaft „Lenninger Tal“ der Bergwacht Baden-Württemberg zuständig. Die Notrufnummer lautet: 07022 / 19222

bergwacht logo

Mitgliedervorteile

Als Mitglied im DGCW Neidlingen hast du verschiedene Vorteile, die wir dir hier zeigen möchten:
 

 

fsg logo2

Flugschule Göppingen

Bei der Flugschule Göppingen erhalten DGCW-Mitglieder einen Rabatt von 10€ auf das Packen von Rettern und 30€ auf den Schirm-Check.

 

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Ripstop-rep.de

Bei Ripstop-rep.de erhalten DGCW-Mitglieder einen Rabatt von 20% auf Reparatursets. Bitte gebt bei der Bestellung an, dass ihr Mitglied seid oder nehmt direkt Kontakt auf.

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